Neue EU-Verordnungen über Vermarktungsnormen mit 1.1.2025 in Kraft inklusive Neuerungen gegen Lebensmittelverschwendung

| Vermarktungsnormen

Für Obst und Gemüse sowie Bananen gelten seit 1.1.2025 neue vereinfachte Regelungen für die Vermarktungsnormen. Die Änderungen betreffen insbesondere die bessere Verbraucherinformation, die Verringerung der Lebensmittelverschwendung und die Anpassungen an die UNECE-Normen.

Die Verordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 wurden durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ersetzt. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 mit den Mindestqualitätskriterien für getrocknete Weintrauben aufgehoben. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 regelt die Lebensmittelspenden und gilt bereits seit dem 23.11.2023. 

Das sind die Neuerungen

  • „Bessere Verbraucherinformation“: Für bisher von den Vermarktungsnormen ausgenommene Produkte wie zum Beispiel getrocknete Früchte, Nüsse, Wildpilze, küchenfertige Erzeugnisse und reife Bananen schreibt die neue Verordnung eine Ursprungsland-Kennzeichnung vor. Getrocknete Weintrauben müssen ebenfalls eine Ursprungslandkennzeichnung aufweisen - siehe Art. 3 und Art. 5 (1) b) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2429.
  • „Verringerung der Lebensmittelverschwendung“: Es gilt die Ausnahme für Obst und Gemüse auf Einzelhandelsstufe für den persönlichen Bedarf der Verbraucher:innen zur eigenen Verarbeitung, wenn sie die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen, welche nun nicht mehr den Vermarktungsnormen der EU entsprechen muss - siehe Art 5 (1) a) i) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2429. Für Lebensmittelspenden müssen die Erzeugnisse nur der „Allgemeinen Vermarktungsnorm“ entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften - siehe Art 5 (1) c) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2429. 
  • „Anpassungen an die UNECE-Normen“: Bei Zitrusfrüchten wird die spezielle Vermarktungsnorm der EU zur Gänze an die UNECE-Norm angepasst, das heisst Limetten, Pomelos und Grapefruits fallen nun ebenfalls unter die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte.

Die aktuellen Verordnungen

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2429
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2430
zum Seitenanfang