Saatgutmischungen sind im 5.Abschnitt des Saatgutgesetzes 1997 idgF geregelt

Saatgutmischungen für die Verwendung in der Landwirtschaft unterliegen für einen bestimmten Nutzungszweck festgelegten Rahmenbedingungen (Zusammensetzung von bestimmten Arten und deren Anteil = Mischungsrahmen); für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (z.B. Rasenmischungen, Golfplatzmischungen) gibt es keine vergleichbaren Bestimmungen.
 
Mischungen verschiedener Sorten (z. B. bei Roggen) oder Mischungen von verschiedenen Kulturarten gem. Saatgutverordnung 2006 müssen bei der zuständigen Zulassungsbehörde registriert werden - d.h. eine Bekanntgabe der Mischungsrezeptur muss erfolgen; der Antragsteller erhält eine Registernummer, die im Sinne der Kontrollnummer für die produzierten Chargen verwendet werden müssen. Saatgutmischungen werden im Rahmen der Zulassung formell geprüft und stichprobenartig einer Laborprüfung insbesondere auf die registrierungskonforme Zusammensetzung und die Qualität der Einzelbestandteile unterzogen.

Eine Mischungssaison läuft von 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
 
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.
 
Technische Anforderungen an die Saatgutmischungen bzw. deren Komponenten sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt.

  • pdf
    Methode_Mischungsrahmen_2023.pdf Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 BGBl. I Nr. 72/1997 idgF - Rahmenbestimmungen für Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft 417 KB

Mischungen von Gemüsesorten

Am 23. März 2011 erließ die Europäische Kommission den Beschluss zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (2011/180/EU).

Es wurden genaue Kennzeichnungsvorschriften erlassen, um die Rückverfolgbarkeit und eine angemessene Information der AnwenderInnen sicherzustellen. Gemischt werden darf Standardsaatgut verschiedener Sorten einer Art; Mischungen mehrerer Arten sind gemäß der Basisrichtlinie über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2002/55/EG) nicht zulässig. Die Vermarktung erfolgt nur in Kleinpackungen mit festgelegtem Netto-Höchstgewicht des enthaltenen Saatgutes.
Standardsaatgut von Gemüse unterliegt gesetzlichen Regelungen zur Sicherung definierter Qualitätskriterien wie z.B. einer Mindestkeimfähigkeit, aber auch der Gewährleistung der Gentechnikfreiheit; im Zuge der Saatgutverkehrskontrolle wird die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung und gegen unlauteren Wettbewerb überprüft.

zum Seitenanfang