Österreichische Sortenliste 2026 für landwirtschaftliche Pflanzenarten und Gemüsearten

Die Sortenliste basiert auf § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 zgd BGBl. I Nr. 83/2004. Der Sortenliste kommt deklarative (informative) Bedeutung zu, die Eintragung einer Sorte in die Sortenliste kann die Sortenzulassung nicht ersetzen. Inhaltlich ausschlaggebend ist allein die Sortenzulassung.

In die Sortenliste werden alle zugelassenen Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (Saatgut) eingetragen. Ebenso werden in die Sortenliste jene Sorten von Gemüse eingetragen, die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Teils des SaatG 1997, nach dem Pflanzgutgesetz, BGBl. I Nr. 73/1997 zgd BGBl. I Nr. 86/2009, zugelassen wurden. Diese Arten dürfen nur als Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden und werden in der Sortenliste mit einem besonderen Vermerk gekennzeichnet.

Die Sortenliste setzt sich aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil zusammen. Angaben über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse werden in den nichtöffentlichen Teil der Sortenliste eingetragen.

Der öffentliche Teil der Sortenliste, in den jedermann Einsicht nehmen kann, gliedert sich in 5 Abschnitte:

I.    Landwirtschaftliche Arten (Zugelassene Sorten)
II.  Gemüsearten (Zugelassene Sorten)
III. Ende der Sortenzulassung und Erstreckungsfrist (Landwirtschaftliche Arten)
IV.  Ende der Sortenzulassung und Erstreckungsfrist (Gemüsearten)
V.   Adressverzeichnis

Innerhalb der Arten bzw. Unterteilungen von Arten sind die Sorten in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

Ausgenommen die Sorten von Rispenhirse und Buchweizen wurden alle Nennungen in die Gemeinsamen Sortenkataloge der Europäischen Union (Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten) durchgeführt.

Enthaltene Sorten in der Österreichischen Sortenliste 2026

Die „Österreichische Sortenliste 2026“ enthält mit Stand vom 15. Jänner 2026 insgesamt 1306 zugelassene Sorten.

Davon entfallen auf:

1. Landwirtschaftliche Arten:

Getreide                    283
Mais und Hirsearten     218
Gräser            97
Mittel- und Großsamige Leguminosen123
Kleinsamige Leguminosen      61
Sonstige Futterpflanzen     7
Öl- , Faser- und Handelspflanzen117
Beta Rüben                 57
Kartoffel               55

2. Gemüsearten:

Gemüse 288

 

Abschnitte I und II

Für die Abschnitte I und II weist die Liste 8 Spalten auf:

Spalte 1:           
               

Sortenbezeichnung. Synonyme Bezeichnung(en) in Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten in Klammer, soweit bekannt.

Sorten, die erstmals angeführt werden, sind durch ein + kenntlich gemacht.

Sortenbezeichnungen, die als Code gelten, sind durch ein ° gekennzeichnet.

Spalte 2:Anmerkungen betreffend cytologische oder morphologische Kriterien, züchtungsbiologische Merkmale, Inhaltsstoffe, Nutzungsrichtungen oder Zulassungs-Auflagen.
Spalte 3:Sorten-Nummer, unter der die Sorte beim Bundesamt für Ernährungssicherheit geführt wird.
Spalte 4:Zulassungsdatum.
Spalte 5:Antragsteller auf Sortenzulassung.
Spalte 6:Züchter (Ursprungszüchter).
Spalte 7:Verantwortlich für die Erhaltungszüchtung. Diese Einträge wurden in die Gemeinsamen Sortenkataloge der Europäischen Union gemeldet.
Spalte 8:Gentechnisch verändert. Veröffentlichung gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBl. II Nr. 478/2001 zgd BGBl. II Nr. 76/2011.
Mit Stand vom 15. Jänner 2026 enthält die Österreichische Sortenliste keine gentechnisch veränderte (transgene) Sorte (N).

Zu 5, 6, 7: Die Zahlen verweisen auf die laufende Nummer des Adressverzeichnisses.

Gelöschte Sorten

Mit Stand vom 15. Jänner 2026 ist bei 186 gelöschten Sorten die Erstreckungsfrist gemäß § 59 (3) Saatgutgesetz 1997 noch nicht abgelaufen.

Davon entfallen auf:

1. Landwirtschaftliche Arten:

Getreide                            62
Mais und Hirsearten                  59
Gräser                               5
Mittel- und Großsamige Leguminosen  26
Kleinsamige Leguminosen              2
Sonstige Futterpflanzen              0
Öl- , Faser- und Handelspflanzen    25
Beta Rüben                          4
Kartoffel                            1

2. Gemüsearten:

Gemüse2

 

Abschnitte III und IV

Für die Abschnitte III und IV weist die Liste 9 Spalten auf:

Spalte 1:

Sortenbezeichnung. Synonyme Bezeichnung(en) in Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten in Klammer, soweit bekannt.

Sortenbezeichnungen, die als Code gelten, sind durch ein ° gekennzeichnet.

Spalte 2:Anmerkungen betreffend cytologische oder morphologische Kriterien, züchtungsbiologische Merkmale, Inhaltsstoffe, Nutzungsrichtungen oder Zulassungs-Auflagen.
Spalte 3:Sorten-Nummer, unter der die Sorte beim Bundesamt für Ernährungssicherheit geführt wird.
Spalte 4:Datum der Beendigung der Sortenzulassung. Die Beendigung erfolgte durch Verzichtserklärung des Antragstellers auf Sortenzulassung oder Zeitablauf.
Spalte 5:Antragsteller auf Sortenzulassung.
Spalte 6:Züchter (Ursprungszüchter).
Spalte 7:Verantwortlich für die Erhaltungszüchtung.
Spalte 8:Erstreckungsfrist für die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut gemäß § 59 (3) Saatgutgesetz 1997 zgd BGBl. I Nr. 83/2004.
Spalte 9:Gentechnisch verändert (Gv). Veröffentlichung gemäß Saatgut-Gentechnik-Verordnung BGBl. II Nr. 478/2001 zgd BGBl. II Nr. 76/2011.
Mit Stand vom 15. Jänner 2026 enthält die Österreichische Sortenliste keine gentechnisch veränderte (transgene) Sorte (N).

Zu 5, 6, 7: Die Zahlen verweisen auf die laufende Nummer des Adressverzeichnisses.

Zulassung von Erhaltungssorten

In Hinblick auf die verbesserte Möglichkeit zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen in landwirtschaftlich genutzter Umgebung (in situ) wurde von der Europäischen Kommission am 20. Juni 2008 die Richtlinie 2008/62/EG erlassen. Diese sieht Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, welche an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten vor.

Diese Erhaltungssorten können ohne amtliche Wert- und Registerprüfung zugelassen werden. Der Antragsteller muss eine ausreichende botanische Beschreibung vorlegen. Im Zulassungsverfahren sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden zu berücksichtigen (§ 56 (5) Saatgutgesetz). Weiters können die Bezeichnungen von Erhaltungssorten, sofern sie vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 abweichen. Für jede Erhaltungssorte einer Pflanzenart wird eine Höchstmenge (für 0,3%, 0,5% oder eine Fläche von 100 Hektar) sowie für alle Erhaltungssorten der betreffenden Art eine Gesamtmenge (höchstens 10% des bei der betreffenden Pflanzenart jährlich verwendeten Saatgutes) für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln festgelegt. Das Saatgut bzw. die Pflanzkartoffeln werden in einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegten Ursprungsregion in Verkehr gebracht.

Mit Stand vom 15. Jänner 2026 sind in Österreich 42 Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten registriert. Bei der betreffenden Art sind sie mittels Fußnote gekennzeichnet.

 

PflanzenartSortenbezeichnungZulassungsdatumUrsprungsregion
SommerhaferHaunsberger Hafer18.12.2024Österreich
SommerhaferObernberger Schwarzhafer19.12.2017Österreich
SommernackthaferAttergauer Nackhafer19.12.2012Österreich
SommernackthaferEbners Nackthafer21.12.2015Österreich
SommernackthaferNackthafer Klimt19.12.2012Österreich
SommergersteHeines Haisa II22.12.2021Österreich
SommergersteTiroler Imperial18.12.2013Österreich
SommergersteSechszeilige Pumper19.12.2018Österreich
WinterroggenEHO-Kurz13.07.2023Österreich
WinterroggenElect22.12.2022Österreich
WinterroggenHaunsberger Roggen18.12.2024Österreich
WinterroggenKaltenberger18.12.2014Österreich
WinterroggenLindorfer Roggen19.12.2012Österreich
WinterroggenLungauer Tauern 220.12.2011Österreich
WinterroggenLungauer Tauern 322.12.2022Österreich
WinterroggenPölstaler Winterroggen18.12.2014Österreich
WinterroggenUrdroad19.12.2018Österreich
WinterweizenAttergauer Bartweizen19.12.2012Österreich
WinterweizenHaunsberger Weizen18.12.2024Österreich
WinterweizenLaufener Landweizen20.12.2016Österreich, Oberbayern, Niederbayern
WinterweizenRinner Winterweizen18.12.2009Österreich
WinterweizenRosso20.12.2011Österreich
WinterweizenVerbesserter St. Johanner19.12.2017Österreich
SommerweizenRubin18.12.2009Österreich
ReisÖR Haleon22.12.2021Österreich
ReisÖR Lazurit22.12.2021Österreich
ReisÖR Premium22.12.2021Österreich
MaisGleisdorfer Edelmais21.12.2015Österreich
MaisVorarlberger Riebelmais20.12.2011Österreich
SorghumKornberger Körnersirk18.12.2009Österreich
RotkleeAttergauer Rotklee19.12.2018Österreich
RotkleeSteirerklee20.03.2009Österreich
KohlrübeTarko19.12.2017Österreich
BuchweizenKärntner Hadn18.12.2009Österreich
SonnenblumeGreenino 118.12.2019Österreich
SonnenblumeSoblus22.12.2022Österreich
LeinÖtztaler21.02.2008Österreich
WintermohnNeumarkter18.12.2024Österreich
KartoffelGoldsegen19.12.2018Österreich
KartoffelLinzer Rose19.12.2017Österreich
KartoffelMehlige Mühlviertler19.12.2017Österreich
KartoffelPinki19.12.2017Österreich

Zulassung von Erhaltungssorten bei Gemüse und von Gemüsesorten, welche für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden

Am 26. November 2009 wurde von der Europäischen Kommission die Richtlinie 2009/145/EG erlassen. Sie beinhaltet Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind (Erhaltungssorten), sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden (auch Garten- oder Liebhabersorten genannt), sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten. Wie bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten handelt es sich um ein vereinfachtes Registrierungsverfahren. Sofern der Antragsteller eine ausreichende Beschreibung und ergänzende Angaben zum Zulassungsantrag vorlegt, wird auf eine amtliche Prüfung verzichtet. Die Bezeichnungen von Erhaltungssorten sowie Garten- oder Liebhabersorten können, sofern sie vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 abweichen.

Saatgut von Erhaltungssorten kann nur in der festgelegten Ursprungsregion in Verkehr gebracht werden, derzeit ist allerdings keine derartige Gemüsesorte registriert. Bei den für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Gemüsesorten gibt es keinerlei Gebietsbeschränkungen, jedoch hat die Vermarktung des Saatgutes in Kleinpackungen zu erfolgen.

Mit Stand vom 15. Jänner 2026 sind in Österreich 160 Gemüsesorten, welche für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet wurden, registriert.

Stand: 15.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: AGES: DI C. Flamm

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